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    Brauche ich eine Genehmigung für meinen Carport?

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    Die Vorschriften zur Genehmigungspflicht für Carports sind je nach Bundesland und Gemeinde sehr unterschiedlich, entscheidend sind dabei oft die Maße des Bauwerks. Wenn Sie in der Steiermark wohnen, dürfen Sie sogar einen Doppelcarport mit einer einfachen Bauanzeige errichten. Salzburger und Tiroler haben dagegen Pech gehabt, denn ihnen bleibt das Baubewilligungsverfahren auf keinen Fall erspart.
    Fachartikel 2119
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    1. Ist für einen Carport eine Genehmigung erforderlich?

    Bauvorhaben werden in bewilligungsfreie, anzeigepflichtige und bewilligungspflichtige Bauvorhaben eingeteilt. Als anzeigepflichtig gelten in der Regel kleinere Bauwerke (z. B. Gartenhäuser, Umzäunungen und Terrassenüberdachungen). In diesem Fall ist lediglich eine schriftliche Bauanzeige an die Gemeinde oder Bezirksbehörde zu erstatten. Große Bauwerke (z. B. Einfamilienhäuser, Zubauten und größere Umbauten) gelten als bewilligungspflichtig, was bedeutet, dass Sie ein Baubewilligungsverfahren einleiten lassen müssen. Es ist also ersichtlich, dass die Errichtung eines geschützten Stellplatzes (Garage oder Carport) meistens als anzeigepflichtiges Bauvorhaben gilt. Dabei ist zu beachten, dass für den Bau eines Carports meistens weniger strenge Vorschriften gelten als für den Bau einer Garage.

    Weil jedoch jedes Bundesland seine eigene Bauordnung hat und dazu auch jede Gemeinde und jeder Bezirk eigene Bauvorschriften verfügt, ist die Situation je nach Bundesland und Gemeinde sehr unterschiedlich. Die entscheidenden Faktoren in den örtlichen Regelungen für Baugenehmigungen sind die Maße (eingenommene Grundfläche, Höhe) und die Position (Abstände zum Nachbargrundstück und zu Wohngebäuden) des geplanten Bauwerks. In manchen Fällen kommen noch Denkmalschutz- und Umweltvorschriften hinzu. Auch die Bestimmungen dazu, welche Unterlagen (Baupläne, Baubeschreibung usw.) der Bauanzeige beizulegen sind, unterscheiden sich je nach Bundesland.

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    Zusätzlicher Stauraum ist praktisch, allerdings vergrößert er die vom Carport eingenommene Grundfläche, sodass aus einem anzeigepflichtigen Gebäude schnell ein bewilligungspflichtiges werden kann.

    2. Wie groß soll der Carport sein?

    Weil also die Maße des Carports in den Vorschriften eine wichtige Rolle spielen, wollen wir zuerst die üblichen Maße von Einzel- und Doppelcarports umreißen, bevor wir uns den Regelungen in den einzelnen Bundesländern widmen. Bei den folgenden Angaben sind die Durchfahrtsbreite, -länge und -höhe gemeint, die Außenmaße des Carports sind also größer. Die angegebenen Maße gelten für Carports auf Pfosten und mit offenen Seitenwänden. Wenn Sie einen Carport aus Holz oder einen Carport aus Metall mit geschlossen Seitenwänden planen, messen Sie das Fahrzeug mit geöffneten Türen, sodass Sie beim Ein- und Aussteigen keine Dellen oder Kratzer verursachen werden.

    Einzelcarport

    Ein Einzelcarport für einen Klein- und Mittelklassewagen sollte mindestens 3 m breit und 5 bis 7 m lang sein, was einer eingenommenen Grundfläche von 15 bis 21 m² entspricht. Der Carport sollte 2,10 bis 2,40 m hoch sein.

    Für größere Fahrzeuge (SUV oder Oberklassewagen), sollte die Durchfahrtsbreite etwa 3,50 und die Länge mindestens 5,50 m bis 7 m betragen, was einer Grundfläche von 19,25 bis 24,5 m² entspricht. Die Höhe eines solchen Carports sollte mindestens 2,30 m betragen (empfohlen wird jedoch eine Höhe von 2,50 m). Die größten Fahrzeuge brauchen einen Carport von 4 m Breite und 9 m Länge, also mit einer Grundfläche von 36 m².

    Doppelcarport

    Ein Doppelcarport für Klein- und Mittelklassewagen sollte mindestens 6,50 m breit sein, für die Länge und Höhe gelten dagegen die gleichen Werte wie für Einzelcarports. Bei einer Länge von 5 bis 7 m nimmt der Carport eine Grundfläche von 32,5 bis 35 m² ein. Doppelcarports für SUVs und Oberklassewagen müssen sogar noch etwas breiter sein.

    Die Durchfahrtshöhe kann aufgrund der größeren eingenommenen Grundfläche auch etwas großzügiger sein. Bei einer Höhe von 2,70 m kann auch ein Kleintransporter oder ein Wohnmobil im Carport untergestellt werden.

    3. Wie sind die Vorschriften in den einzelnen Bundesländern?

    Carports sind entweder anzeige- oder bewilligungspflichtig. In folgenden Bundesländern gilt für den Bau eines Carports grundsätzlich nur die Anzeigepflicht:

    Steiermark: In der Steiermark sind die Vorschriften sehr großzügig. Sie dürfen sogar einen Carport mit 40 m² Grundfläche genehmigungsfrei errichten, und zwar auch dann, wenn 3 Seitenwände geschlossen sind. Mehr als einer Bauanzeige beim zuständigen Bauamt bedarf es nicht. Sie dürfen also auch einen Doppelcarport für zwei Mittelklassewagen oder einen Einzelcarport für ein Wohnmobil genehmigungsfrei errichten.

    Oberösterreich: In Oberösterreich gilt die Anzeigepflicht für Carports mit offenen Seiten und einer Grundfläche von bis zu 35 m². Auch hier können Sie also einen Doppelcarport noch ohne Genehmigung errichten. Bei Carports mit geschlossenen Seitenwänden sieht es erheblich anders aus: Wenn mehr als 50 % des Umfangs (überwiegend umschlossen) mit Wänden geschlossen sind, liegt die Grenze nämlich bei nur 15 m², was in etwa der Mindestquadratur eines Carports für Klein- und Mittelklassewagen entspricht. Garagen sind im Regelfall genehmigungspflichtig.

    Kärnten: In Kärnten ist für Carports mit einer Grundfläche von bis zu 25 m² (bei Garagen liegt die Grenze bei 16 m²) und einer Höhe von bis zu 3,5 m eine schriftliche Mitteilung (inkl. Skizze) an das zuständige Bauamt notwendig. Sie können also auch einen Carport für ein größeres Fahrzeug genehmigungsfrei errichten, nicht aber einen Doppelcarport.

    Burgenland: Im Burgenland sind geringfügige Bauten seit 2019 nicht mehr genehmigungspflichtig. Für freistehende Nebengebäude mit einer Grundfläche von bis zu 20 m² und einer Höhe von bis zu 2 m reicht eine geringfügige Bauanzeige beim zuständigen Bauamt. Die Grundfläche reicht also für Einzelcarports für Mittelklassewagen sowie einige SUVs und Oberklassewagen, die geringe Höhe schließt letztere jedoch aus.

    Wien: In Wien ist der Bau eines Carports dann anzeigepflichtig, wenn dieser als bauliche Anlage und nicht als eigenständiges Gebäude geplant wird. Das bedeutet, der Carport muss auf einer im Bebauungsplan festgelegten Baufläche aufgestellt werden und darf nicht mehr als 3 m vom Haus entfernt sein. Außerdem darf kein Zimmerfenster direkt an den Carport anschließen und der Carport muss bestimmte Maße haben. Falls diese Kriterien nicht erfüllt werden, gilt der Carport als eigenständiges Gebäude und Sie brauchen eine Baubewilligung (Garagen sind immer bewilligungspflichtig).

    Vorarlberg: In Vorarlberg ist die Situation etwas anders als in anderen Bundesländern, da in der Landesbauordnung keine konkreten Vorgaben zur Genehmigungspflicht für Carports stehen, sodass den örtlichen Bestimmungen mehr Gewicht zufallt. Auskunft über die lokalen Bestimmungen erhalten Sie beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde. In den meisten Fällen gilt jedoch für Nebengebäude mit einer Grundfläche von bis zu 25 m² und einer Höhe von bis zu 3,5 m die Anzeigepflicht. Sie dürfen also auch einen Carport zum Unterstellen eines SUVs nur mit einer Bauanzeige errichten, Doppelcarports sind dagegen bewilligungspflichtig.

    In folgenden Bundesländern ist der Bau eines Carports bewilligungspflichtig:

    Niederösterreich: In Niederösterreich ist die Errichtung von Stellplatzüberdachungen in der Regel bewilligungspflichtig, unabhängig von den Maßen des Bauwerks.

    Salzburg: In Salzburg ist die Errichtung von Carports und Garagen immer bewilligungspflichtig.

    Tirol: In Tirol sind Carports und Garagen ohne Ausnahme bewilligungspflichtig.

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    In einigen Bundesländern spielt es eine Rolle, ob die Seitenwände offen oder geschlossen sind.

    4. Welche Vorschriften gelten für die Grenzbebauung?

    Die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände zählt zu den wichtigsten Punkten der Planung von Bauwerken. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, kann der betroffene Nachbar oder das Bauamt den Abbau des Carports oder der Garage fordern. Die Vorschriften zur Grenzbebauung hängen – genau wie die Vorschriften zur Genehmigung – von Bundesland und Gemeinde ab. Der einzuhaltende Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt je nach Bundesland 2,5 bis 3 m. Er dient der Beleuchtung, der Sicherheit (Brandschutz) und ggf. der Belüftung. Wenn Sie den gelten Mindestabstand nicht einhalten, brauchen Sie zum Bau Ihres Carports die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn. Wenn jedoch im Bebauungsplan eine Grenzbebauung festgelegt ist, ist keine Zustimmung seitens des Nachbarn erforderlich.

    Es gibt auch spezielle Situationen. Wenn beispielsweise ein Teil Ihres Carports auf das Grundstück des Nachbars ragt, ist die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast erforderlich. Und wenn Ihr Carport ein Fenster haben soll, greift das Fensterabwehrrecht zum Schutz der Privatsphäre.

    *Vollständigkeit und Rechtsgültigkeit der Angaben in diesem Artikel sind nicht garantiert.

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    Autor: Daibau Magazin

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