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1. Katastervermessung
Die Katastervermessung dient der Überprüfung, Festlegung und Sicherung von Grundstücksgrenzen. Sie wird in unterschiedlichen Situationen benötigt: wenn verloren gegangene oder beschädigte Grenzen wiederherstellt werden sollen, wenn Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden sollen, wenn ein Grundstück geteilt werden soll oder wenn Grundstücke zusammenlegen werden sollen usw. Auch bei Bauvorhaben ist es von allergrößter Wichtigkeit, dass Grenzen, Widmung, Bebaubarkeit usw. geklärt sind, da nur so ein reibungsloser Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt werden kann. Deshalb umfasst die Katastervermessung viele verschiedene Tätigkeiten, wie z. B. Grenzermittlung, Grenzerneuerung, Grenzwiederherstellung, Grenzberichtigung, Grundstücksteilungen und Parzellierungen, Anfertigung von Servitutsplänen, Anfertigung von Lageplänen für die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen usw. Zwei wichtige und häufig benötigte Leistungen sind auch Grenzfeststellung und Grenzverhandlung.
Privatrechtliche Katastralvermessungen dürfen nur von Ziviltechnikern durchgeführt werden. Genauer gesagt ist dieser Aufgabenbereich den staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (landläufig auch Zivilgeometer oder kurz Geometer genannt) vorbehalten.
Expertenrat des Unternehmens DI Stephan Kollenprat Welche Tipps würden Sie zukünftigen Bauwerbern für die Hausplanung geben? Die ersten beiden Tipps, die zuerst hervorgehoben werden müssen, sind eine sorgfältige Planung und die Einbindung von Fachleuten. Wichtig ist vor allem, dass es sich um ein bebaubares Grundstück handelt. Dafür muss bei der zuständigen Baubehörde bauliche Nutzung bestätigt werden. In einigen Fällen kann diese auch abgelehnt werden. Dass passiert im Falle einer fehlenden Widmung, eines fehlenden Baurechts, unterschiedlichen Naturschutzfaktoren, nicht gesicherten Erschließungen und nicht durchgehend amtlichen Grenzpunkten. Jede Grundstücksveränderung muss durch die Baubehörde genehmigt werden. Die Planvorlage muss aktuelle amtliche Grenzpunkte beinhalten, damit Nachbarschaftsrechte gesichert sind und notwendige Mindestabstände eingehalten werden. Der Bauherr kann mit Planunterlagen vom Zivilgeometer die rechtliche Verantwortung an den Planverfasser übertragen und so teure Prozesse vermeiden. Wann sollte man die Hilfe eines Zivilgeometers beantragen? Einen Zivilgeometer sollte man spätestens nach Fertigstellung der Bodenplatte beauftragen. Meistens ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben, vor allem zur Einhaltung der Lage des Neubaus bezüglich der Eigentumsgrenzen und der Einhaltung kommunaler Vorgaben von Bauhöhen. Dank der Vermessung durch den Zivilgeometer hat der Bauherr Sicherheit, dass alles genau und entsprechend den Regeln durchgeführt wurde. Absteckprotokolle und Koordinatenverzeichnisse gelten als sicherer Beweis für die korrekte Übergabe der Punkte an die Baustelle. Herr DI Kollenprat, DI Stephan Kollenprat |
2. Grenzfeststellung
Bei der Grenzfeststellung handelt es sich um Ermittlung und Wiederherstellung einer bereits bestehenden Grenze. Das Grenzfeststellungsverfahren wird angewandt, wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Grenze bereits vermessen und verhandelt wurde oder sich das Grundstück schon im Grenzkataster befindet. Denn auch wenn die Grenzen rechtlich gesichert sind, kann bei den Eigentümern und Anrainern Unklarheit über den Grenzverlauf herrschen. Dies kann der Fall sein, wenn Grenzmarkierungen verloren gegangenen und die Grenzen unkenntlich geworden sind. Unsicherheiten bezüglich des Grenzverlaufs eines Grundstücks treten vor allem dann in den Vordergrund, wenn ein Grundstück den Besitzer wechselte oder Grenzstreitigkeiten vorliegen. Im Baugenehmigungsverfahren kann bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über Grundgrenzen die Bauverhandlung abgebrochen werden, was zu erheblichen Verzögerungen der Baubewilligung und folglich zur Verteuerung des Bauprojektes führen kann. Um Klarheit zu schaffen, wird durch eine erneute Vermessung und Absteckung die Lage von Grenzpunkten schnell wieder kenntlich gemacht. Über dieses Verfahren werden auch die Nachbarn informiert und ggf. kann eine Begehung der Grenzpunkte gemeinsam mit den betroffenen Anrainern durchgeführt werden.
3. Grenzverhandlung
Staatlich befugte und beeidete Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind auch befugt, Grenzverhandlungen abzuhalten. Eine Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn die Grenzpunkte noch nicht vermessen wurden und der Grenzverlauf nicht urkundlich festgehalten ist. Die Abhaltung einer Grenzverhandlung ist z. B. erforderlich, wenn ein Grundstück im Zuge einer grundbuchamtlichen Teilung oder eines Grenzfeststellungsverfahrens in den Grenzkataster überführt werden soll. Dabei werden die Positionen der einzelnen Grenzpunkte der betroffenen Grundstücke in Anwesenheit aller beteiligten grundbücherlichen Eigentümer festgelegt und vermarkt. Anschließend werden die Grenzpunkte vermessen und daraus ein amtlicher Plan erstellt. Damit der Grenzverlauf in einem rechtsgültigen Vertrag festgehalten werden kann, sind unterschriebene Zustimmungserklärungen aller beteiligten Eigentümer erforderlich.
4. Einverleibung in den Grenzkataster
Wenn sich ein Grundstück lediglich im Grundsteuerkataster befindet, bietet eine einfache Absteckung der Grundgrenzen keine Rechtssicherheit. Um den Grenzverlauf rechtlich zu sichern, muss das Grundstück in die Katastralmappe des Grenzkatasters einverleibt werden. Die Umwandlung von Grundstücken vom Grundsteuer- in den Grenzkataster bietet viele Vorteile, denn bei einem Grenzkatastergrundstück ist die Grundstücksfläche immer genau bekannt, die Grundstücksgrenzen haben Rechtssicherheit und Teile von Grenzkatastergrundstücken können nicht ersessen werden.