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1. Abbrucharbeiten
Der Begriff Abbruch (auch Abriss, Rückbau oder Demolierung) bezeichnet die vollständige oder teilweise Zerstörung von Bauwerken. Alte Gebäude werden meistens abgerissen um an ihrer Stelle ein neues Bauwerk errichten zu können. Bevor jedoch der eigentliche Abbruch eines Gebäudes stattfinden kann, muss eine Entkernung vorgenommen werden. Unter diesem Ausdruck versteht man die Beseitigung von Schadstoffen (z. B. Asbest) und das Entfernen aller Einbauteile (Türen, Fenster, Böden, Unterdecken, nichttragende Innenwände) sowie der Gebäudetechnik (Lüftung, Heizung, usw.). Nach der Entkernung bleibt die statische Gebäudestruktur stehen, die nun für weitere Arbeiten wie Abbruch oder Kernsanierung vorbereitet ist. Bei größeren Bauwerken (vor allem dann, wenn darin viel Beton verbaut wurde) können sich die Abbrucharbeiten auch über längere Zeit hinziehen und natürlich müssen dabei alle erforderlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Beim Abbruch eines Gebäudes kommt schweres Gerät zum Einsatz, z. B. Bagger oder Abrissbirnen, während für Kleinabbrüche kleinere Abrissgeräte wie Wandsägen und Kernbohrgeräte benutzt werden.
2. Kleinabbruch
Kleinabbrucharbeiten werden meist bei kleineren oder größeren Umbauten durchgeführt. Käufer von Immobilien haben damit oftmals eigene Pläne und Verwendungszwecke, die sich von denen der Vorbesitzer unterscheiden. Es kann aber auch sein, dass Sie mit der Zeit einfach eine Wand in Ihrem Zuhause störend finden, weil sich Ihre Wohnwünsche verändert haben. Vielleicht muss aber auch ein altes Badezimmer entfernen werden, um Platz für ein Neues zu schaffen. Derartige kleine Abbrucharbeiten, die zwecks Veränderungen am Gebäude durchgeführt werden, werden Kleinabbruch genannt.
3. Gartenhaus Abriss
Gartenhäuser sind sehr beliebt, da sie nicht nur Platz für Gartengeräte bieten, sondern auch ein Ort sind, an dem ihre Besitzer sich gemütlich entspannen können. Trotzdem kommt es öfter vor, dass sie entfernt werden müssen – sei es aufgrund von Wetterschäden oder weil sich die Bedürfnisse und Ansprüche der Besitzer geändert haben. Einige Besitzer meinen, ein Abriss in Eigenregie würde sich für sie besser lohnen, jedoch scheint das nur auf den ersten Blick so. Denn auch der Abriss eines kleinen Gartenhäuschens erfordert Vorplanung, viel Zeit und entsprechende Vorkehrungen. Zuerst sollte man sich überlegen, ob man überhaupt die nötige Zeit dafür hat. Die meisten von uns verfügen auch über kein geeignetes Transportmittel für den anfallenden Sperrmüll (beim Gartenhaus-Abriss entstehen oft mehrere Kubikmeter Sperr- und Sondermüll). Bei älteren Gartenhäusern sind Nägel und Balken stark verzogen, was den Auseinanderbau erheblich erschwert. Auch das Entfernen der Bitumen Dachpappe kann sehr schwer sein, denn das Material, das viele Jahre lang Hitze und Regen ausgesetzt war, kann deswegen verklebt sein. All die Sorgen rund um Abriss, Entsorgung und Sperrmüllvorschriften können Sie sich sparen, wenn Sie eine Fachfirma engagieren. Die Facharbeiter professioneller Abrissfirmen führen zunächst eine Besichtigung durch, nach welcher der Kunde ein Angebot erhält. In die Kosten einzurechnen sind Arbeitsaufwand und Entsorgung sowie eventuelle Zusatzgebühren durch den Einsatz spezieller Baumaschinen oder den anfallenden Sondermüll. Vor allem dann, wenn das Gartenhaus auf einem Massivfundament (z. B. Beton) steht, oder wenn es über eine Nasszelle oder Küchenzeile verfügt, sollte die Arbeit einem Abrissunternehmen anvertraut werden, weil dafür fachmännisches Know-how nötig ist. Bei sehr alten Gartenhäusern kann es auch gefährlich werden, weil in ihnen oft auch giftige Stoffe wie Asbest oder künstliche Mineralfasern verbaut sind.
4. Rechtliche Rahmenbedingungen sind zu beachten
Abbruchvorhaben müssen bei der Gemeinde, in der der Abbruch stattfinden wird, gemeldet werden. Bei Abbrucharbeiten und der Abfallentsorgung müssen verschiedene Regelungen beachtet werden. Hier gibt es z. B. die Recycling-Baustoff-Verordnung von 2016 und eine Novelle desselben Jahres (darin sind Rückbau, Trennung der Abbruchmaterialien, Entsorgung von Schad- und Störstoffen, Wiedereinbau von Material usw. geregelt) und die ÖNORM B 315 (Regelung der Schad- und Störstofferkundung).